Schadensregulierung

mann mit taschenrechner bei schadensregulierung

Schadensregulierung – Wie läuft das ab, wenn der Autoversicherer des Unfallgegners den Verkehrsunfall regulieren soll?

Ein Verkehrsunfall ist eine unschöne Angelegenheit. Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 4,5 Mio. KFZ unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. In der Mehrheit der Fälle schließt sich danach die Schadensregulierung an. Schadensregulierung ist also das, worin Schädiger bzw. dessen Versicherer dem Unfallgeschädigten seinen Schaden ersetzen.

Wie die Schadensregulierung nach dem Autounfall erfolgt

Die Schadensregulierung schließt sich denknotwendig an das schädigende Eregnis, also den Verkehrsunfall an. Damit allerdings die Schadensregulierung beginnen kann, sind vorher noch einige Schritte notwendig.

Denkbar ungünstig wäre es, wenn der Unfallgeschädigte die Unfallregulierung dem Schädiger oder – noch schlimmer – dem Versicherer des Unfallverursachers überlassen würde. Dem Geschädigten entgeht dann schnell viel Geld bei der Schadensregulierung. Außerdem hätte der Geschädigte wenig Möglichkeiten, darauf überhaupt Einfluss zu nehmen.

Schon am Unfallort: Mit der Beweissicherung beginnen

Streng genommen beginnt eine ordentliche Schadensregulierung bereits am Unfallort, wo der Geschädigte neben Absicherung der Unfallstelle, Verständigung von Polizei und Notruf und der Versorgung von Verletzten vor allem die Beweissicherung möglichst sorgfältig vornehmen sollte.

Unfallabwicklung beim geprüften Abwicklungsservice der
UNFALLHELDEN

Denn eines ist klar: Jedes Beweismittel, das der Geschädigte nicht am Unfallort sichert, wird er später nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten nochmals in die Hände bekommen.

Der Schädiger wird mit fortschreitender Zeit zusehends weniger Bereitschaft an den Tag legen, den Geschädigten dabei zu unterstützen, dass sein Schaden von der Haftpflichtversicherung ersetzt wird. Kurz nach dem Autounfall ist also der maßgebliche Zeitpunkt, wo man für die Unfallregulierung die Weichen in die richtige Richtung stellt.

Der Geschädigte muss nämlich beweisen, dass ihm der Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Das nennt man Beweislast. Jedes Detail, das der Unfallgeschädigte nicht beweisen kann, kann ihm zum Nachteil gereichen. Versicherer wollen nicht möglichst viel Geld für den Unfallschaden bezahlen. Deshalb werden sie jede Möglichkeit nutzen, um durch fehlende Nachweisbarkeit den Geldbetrag zu mindern, den sie bezahlen müssen.

Beweissicherung muss unbedingt erfolgen?

Durch einen Verkehrsunfall entstehen in aller Regel Schäden. Das sind Sachschäden am KFZ des Geschädigten, aber auch mitunter Personenschäden, wenn der Autounfall Menschen verletzt. Diese Schäden muss am Ende irgendjemand bezahlen. Und dazu kommen der Schädiger als Unfallverursacher, der Halter des gegnerischen KFZ als sog. Zustandsstörer und vor allem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Betracht.

Alle diese Parteien haben allerdings überhaupt kein Interesse daran, für die Schadensregulierung möglichst viel Geld auszugeben. Sie sind Gegner des Geschädigten und werden versuchen, entweder an der Schuldfrage nach dem Verkehrsunfall zu diskutieren, oder sonstige Register im Verkehrsrecht zu ziehen, um die Schadenabwicklung zumindest kostengünstig zu erledigen.

Der Unfallgeschädigte wiederum muss nach dem geltenden Verkehrsrecht beweisen, dass der Unfallverursacher den Verkehrsunfall verschuldet hat. Außerdem, wie hoch der Schaden ist, den der Geschädigte erlitten hat. Deshalb ist es unumgänglich, bereits am Unfallort in größtmöglichem Umfang Beweise zu sichern für die spätere Unfallabwicklung.

Die relevanten Beweise für die Schadensregulierung

In jedem Fall ist es erforderlich, zwei Dinge glasklar feststellen und beweisen zu können. Das erste ist, wer der Unfallgegner ist, dessen Versicherung für den Schaden aufzukommen hat, also die entsprechenden Personalien zu erheben. Das zweite ist, wie die Schuldfrage zu beurteilen ist anhand der Unfallsituation. Denn anderenfalls ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers sofort dabei, den Unfallhergang anders auszulegen, um an dem Verkehrsunfall jedenfalls den ein oder anderen Euro sparen zu können.

Wichtige Beweise sind also die Feststellungen zur Person des Schädigers und zu dessen KFZ. Das Kennzeichen ist dabei noch wichtiger, als den Unfallverursacher nach seinem Namen und Kontaktdaten zu fragen. Denn über das Kennzeichen lässt sich später über den Zentralruf der Autoversicherer herausfinden, wo der Unfallgegner versichert ist, auch wenn er dies nicht angeben will. Mit nur den persönlichen Daten des Unfallgegners wird dies deutlich schwieriger.

Die Unfallsituation lässt sich zum Beispiel durch Lichtbilder recht gut festhalten. Solche kann man mit modernen Smartphones leicht fertigen und verhindert damit viele Ausflüchte des Versicherers.

Wie die Beweissicherung für die Schadensregulierung erfolgt

An der Unfallstelle ist schnellstmöglich nach Zeugen Ausschau zu halten, die den Verkehrsunfall beobachtet haben und Angaben zur Sache machen können. Wartet man damit zu lange, werden solche Passanten zumeist weitergehen und ein starkes Beweismittel endgültig verloren gehen. Von den Zeugen sind Name und Kontaktdaten zu erfassen.

Ansonsten sollte der Geschädigte möglichst viele Lichtbilder aus unterschiedlichen Perspektiven fertigen, die den Unfallhergang gut darstellen. Sinn macht es also, die Stellung der KFZ zueinander zu fotografieren, den Straßenverlauf, Verkehrszeichen und Ampeln, möglicherweise auch Hindernisse, die den Unfall beeinflusst haben können. Die Schäden an den KFZ zu fotografieren, ist für die spätere Schadensmeldung durchaus sinnvoll.

Der Geschädigte sollte allerdings darauf achten, nicht viele Fotos aus derselben Perspektive zu machen, sondern sich um die unfallbeteiligten KFZ herumbewegen und durchaus auch aus einer Totalansicht fotografieren, so dass auf Seiten des Versicherers keine Möglichkeiten mehr verbleiben, den Unfallhergang hinterher anders zu beurteilen.

Man muss sich immer dessen bewusst sein, dass der Unfallverursacher später höhere Beiträge zu seiner Haftpflichtversicherung zu bezahlen hat, wenn hierüber die Schadensregulierung stattgefunden hat. Er hat also ein wirtschaftliches Interesse daran, sich auch gegenüber seinem Versicherer „herauszureden“, sofern dies irgendwie möglich ist.

Schuldfrage

Unter Schuldfrage ist ganz generell zu verstehen, wer die Schuld an dem Verkehrsunfall trägt, wer also mit anderen Worten der Schädiger und wer der Geschädigte ist, oder ob es eine Teilschuld gibt, also beide Unfallbeteiligten teilweise den Verkehrsunfall verursacht haben.

Von dieser Frage hängt für die Schadensregulierung vor allem ab, ob der Schaden am eigenen KFZ ersetzt wird und in welchem Umfang. Für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist dies also ein wesentlicher Aspekt, an dem bei der Schadensregulierung Potential besteht, Geld zu sparen. Deshalb ist es auch so wichtig, dass man sämtliche Beweise umfassend sichert.

Kein Schuldanerkenntnis abgeben

Unter gar keinen Umständen sollte man an der Unfallstelle ein Schuldanerkenntnis abgeben, also irgendeine Erklärung des Inhaltes, dass man selbst die Schuld an dem Autounfall trägt. Denn oftmals stellt sich erst später heraus, dass die Unfallbeteiligten zum Beispiel die Vorfahrt im ersten Moment anders beurteilt haben, als sie tatsächlich war.

Oder man übersieht im Eifer des Gefechts, dass der Unfallverursacher ein Stopschild überfahren hat, dass er alkoholisiert war und dergleichen. Hat man allerdings vorzeitig bereits ein Dokument unterschrieben, das die Situation anders wiedergibt, als sie in Wirklichkeit war, wird die gegnerische Versicherung dies mit Sicherheit im Rahmen der Schadensregulierung dem Geschädigten entgegenhalten.

Wann man die Polizei zum Unfallort rufen sollte

Die Polizei zu dem Unfall zu rufen, ist meist nicht erforderlich. Grundsätzlich muss ein Verkehrsunfall nicht polizeilich aufgenommen werden, anders ist dies nur dann, wenn durch den Verkehrsunfall Menschen verletzt oder gar zu Tode gekommen sind. In dem Fall muss zwingend die Polizei gerufen werden.

Allerdings kann es insbesondere bei hohen Sachschäden sinnvoll sein, die Polizei zu rufen, weil diese bei der Feststellung der Personalien der Unfallbeteiligten sowie sonstiger Beweise sehr gründlich vorgeht und ein ordentlicher Polizeibericht helfen kann, die Unfallabwicklung mit der gegnerischen Versicherung sicherer vorzunehmen.

Dem Geschädigten ist daher grundsätzlich zu raten, eher die Polizei zu rufen, auch wenn der Unfallgegner dies eher vermeiden möchte. Demjenigen, der den Verkehrsunfall verursacht hat, droht nämlich ein Bußgeld, welches manch ein Schädiger natürlich nicht auf sich nehmen will. Der Unfallbericht der Polizei kann allerdings bei der Schadensregulierung sehr gute Dienste leisten.

Unfallbericht erstellen, am besten mit Unfallskizze

Auch bevor die eigentliche Unfallabwicklung angestoßen wird, kann es sehr sinnvoll für den Geschädigten sein, sich selbst nach dem Autounfall einen Unfallbericht zu erstellen, ggf. mit Unfallskizze. Denn unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ist die Erinnerung noch sehr frisch, sie verblasst aber zusehends, je länger der Unfall zurückliegt.

Ein Unfallbericht in diesem Sinne sollte sehr genau die Beobachtungen wiedergeben, die der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall gemacht hat. Die Unfallskizze wiederum sollte ebenfalls möglichst präzise sein. Eine brauchbare Unfallskizze enthält daher den Straßenverlauf, Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, den Weg der beiden KFZ und auch die Position unbeteiligter Zeugen. So lässt sich später der Haftpflichtversicherung detailliert vorlegen, wie es zu dem Unfall kam.

Die eigentliche Schadensregulierung

Die eigentliche Schadensregulierung nach dem Verkehrsunfall betrifft den Teil, in dem die Schadenhöhe ermittelt und sodann beim gegnerischen Versicherer zur Regulierung eingereicht wird, um die Entschädigung zu erhalten.

Diese gliedert sich wiederum in mehrere Schritte. Zu Beginn ist ja nicht bekannt, wie hoch die Schäden aus dem Verkehrsunfall überhaupt sind. Zur Schadensfeststellung gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wobei zwischen Sachschaden und Personenschaden zu differenzieren ist. Außerdem sind die unterschiedlichen Wege zur Schadensfeststellung nicht gleich sinnvoll.

Der erste Schritt der Schadensregulierung: Die Schadensfeststellung durch unabhängige berufserfahrene Sachverständige

Der erste Schritt ist derjenige, dass ein unabhängiger Sachverständiger feststellen sollte, wie hoch der Schaden am KFZ eigentlich ist. Grundsätzlich ginge dies auch mit einem Kostenvoranschlag, das Gutachten eines Sachverständigen allerdings ist die bessere Variante, weil es den Schaden präziser und umfangreicher erfasst und der gegnerischen Versicherung weniger Raum lässt, an der Schadenshöhe Kürzungen vorzunehmen. Deshalb sollte das Sachverständigengutachten immer die erste Wahl des Unfallgeschädigten sein.

Das Wahlrecht bezüglich des eigenen Sachverständigen

Das Verkehrsrecht gesteht dem Verunfallten das Recht zu, sich ein unabhängiges Bild vom Schaden an seinem KFZ zu verschaffen. Dieses Recht wiederum bedeutet, dass der Verunfallte die Wahl hat, welchen Sachverständigen er nach dem Autounfall beauftragt, um den Schaden an seinem Auto zu ermitteln. Wichtig ist es demzufolge, dass das Sachverständigengutachten „Hand und Fuß“ hat, also durch berufserfahrene Sachverständige nach den Regeln der Kunst erstellt wird und sämtliche Schäden sorgfältig auflistet und mit Lichtbildern dokumentiert.

Ferner enthält das Gutachten eine Kalkulation bezüglich der Reparaturkosten sowie einer ggf. eingetretenen Wertminderung am KFZ. Außerdem gibt es an, welche Zeitspanne die Reparatur voraussichtlich dauern wird und in der Nutzungsausfall besteht, für den wiederum die Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung bezahlt werden muss. Die Nutzungsausfallentschädigung wird durch Multiplikation der Tage an Reparaturdauer mit dem jeweiligen Tagessatz errechnet.

Droht ein Totalschaden am KFZ des Unfallgeschädigten, so ermittelt der Gutachter den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des KFZ. Die Differenz dieser beiden Werte ist der sog. Wiederbeschaffungsaufwand, den die Versicherung in einem solchen Fall als Schaden zu bezahlen hat.

Niemals: Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung

Der Sachverständige hat im Rahmen dessen, wie er den Schaden nach dem Autounfall beziffert, ein gewisses Ermessen. Und wird der Gutachter von der Versicherung beauftragt, wird er sich natürlich bemühen, deren Interessen zu wahren, um nicht sein künftiges Auftragsvolumen dadurch zu gefährden, dass er für den Geschädigten ein zu günstiges Ergebnis darstellt.

Er wird also in diesem Fall sein Ermessen eher zum Vorteil der Versicherung ausüben. Dadurch kann die Versicherung bei der Schadensregulierung schnell einige hundert oder sogar tausend Euro einsparen. Um also nicht der Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung Geld zu schenken, sollte der Verunfallte daher von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und nach dem Unfall einen Gutachter seiner Wahl beauftragen.

Wann darf man keinen Gutachter einschalten?

Auch wenn dies gerne vom gegnerischen Versicherer anders dargestellt wird, der Verunfallte darf grundsätzlich immer einen Gutachter beauftragen, weil er das Recht hat, sich ein unabhängiges Bild vom Schaden nach dem Autounfall zu verschaffen, das nicht durch die gegnerische Haftpflichtversicherung beeinflusst wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Kosten für ein Sachverständigengutachten außer Verhältnis zum eigentlichen Unfallschaden stehen würden.

Dann müssten die Kosten für das Gutachten bei der Schadensregulierung nicht getragen werden. Dies sind die sog. Bagatellschäden, in denen nach dem geltenden Verkehrsrecht die Einschaltung eines Sachverständigen als nicht erforderlich angesehen wird. Die bloße Auffassung der Versicherung, dass Gutachterkosten grundsätzlich nicht erforderlich seien, entspricht dem geltenden Verkehrsrecht in keinem Fall.

Definition: Bagatellschäden

Bagatellschäden sind grundsätzlich die eher kleinen Schäden, die Bagatellgrenze im Verkehrsrecht wird von der Rechtsprechung bei etwa EUR 700 bis EUR 800 gesehen. Meistens allerdings wird der Schaden deutlich höher sein, als der Verunfallte als Laie wahrscheinlich glaubt. Das liegt auch daran, dass moderne KFZ mit größerer Crashresistenz dieses Mehr an Sicherheit auch dadurch erreichen, dass Bauteile flexibler konstruiert werden.

Die Kehrseite dessen ist, dass sie bei einem Verkehrsunfall häufiger kaputt gehen. Eine gebrochene Heckschürze bei einem einigermaßen modernen Fahrzeug ist daher in aller Regel schon deutlich über der Bagatellgrenze. Übrig bleiben zum Beispiel abgefahrene Außenspiegel, die einen eher kleineren Schaden darstellen.

Aber der Verunfallte muss deshalb regelmäßig nicht fürchten, dass ihm Kosten entstehen, die die Versicherung nicht übernimmt. Ein erfahrener Sachverständiger wird in einem solchen Fall kein vollwertiges Gutachten erstellen wird, sondern ein sog. Kurzgutachten, das die gleichen Kosten verursacht, wie ein Kostenvoranschlag. Diese Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden.

Ein Kostenvoranschlag ist deshalb so gut wie nie die erste Wahl für die Schadensregulierung, weil er beispielsweise keine Wertminderung enthält, keine Angaben zur Nutzungsausfallentschädigung enthält und Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht beziffert.

Der zweite Schritt der Schadensregulierung: Die Schadensmeldung bei der gegnerischen Versicherung

Ist der Sachschaden und bei Verletzungen auch der Personenschaden entsprechend bezifferbar, beginnt mit der Schadensmeldung die eigentliche Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung. Das ist der Teil der Unfallregulierung, auf den die Auszahlung der Schadensumme folgt. Sobald der Unfallgegner gegenüber der Versicherung den Hergang bestätigt und der Versicherer alle Aspekte des Unfalls und des Schadens geprüft hat.

Die Schadensmeldung sollte allerdings im bestmöglichen Falle durch einen professionellen Helfer für den Unfallgeschädigten eingereicht werden. Ansonsten drohen unberechtigte Kürzungen durch den Versicherer.

Überflüssig: Die Kommunikation mit dem Unfallverursacher

Theoretisch kann die gesamte Kommunikation auch mit dem Unfallverursacher durchgeführt werden, da er als Schädiger ja ebenfalls neben der Versicherung für den Schaden einzustehen hat. Dies macht allerdings wenig Sinn und ist in der Regel reine Zeitverschwendung.

Denn der Unfallgegner wird in den seltensten Fällen den Schaden aus dem Verkehrsunfall aus eigener Tasche bezahlen. Er wird daher entweder gar nichts unternehmen, oder den Schaden selbst seiner Haftpflichtversicherung melden.

Nachdem die Schadensmeldung auch direkt gegenüber dem Versicherer erfolgen kann, ist dies der schnellere Weg. Zumal Unfallgegner häufig keine eigene Schadensmeldung an die Versicherung geben wollen und lieber den sprichwörtlichen Kopf in den Sand stecken.

Warum ist ein Rechtsanwalt unbedingt sinnvoll?

Ein Rechtsanwalt ist für die Schadensregulierung mit der Versicherung unbedingt sinnvoll schon für die Schadensmeldung und nicht erst dann, wenn der Versicherer bei der Schadensregulierung Kürzungen vorgenommen hat. Die Gründe dafür sind einfach erklärt: Den Rechtsanwalt muss ebenfalls die Versicherung des Gegners bezahlen, weil der Geschädigte das Recht hat, sich durch einen geigneten Rechtsbeistand beraten und vertreten zu lassen.

Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Verkehrsrecht. Das fußt auf dem Gedanken, dass der Sachbearbeiter im Hause des Versicherers natürlich das Verkehrsrecht und Versicherungsrecht sehr gut kennt und deshalb der Unfallgeschädigte alleine diesem unterlegen wäre, weil er seine Ansprüche nicht kennt und nicht weiß, wie hoch der ihm zu ersetzende Schaden nach dem Verkehrsrecht ist.

Besonders handgreiflich wird dies dann, wenn Schmerzensgeld im Raum steht. Kein Laie weiß, wie hoch das Schmerzensgeld ist, dass der Geschädigte vom Schädiger verlangen kann. Ohne Rechtsanwalt wird daher die Schadensregulierung deutlich schwieriger.

Übernimmt also der Rechtsanwalt bereits die Schadensmeldung, nimmt er dem Verunfallten den Papierkram ab und beziffert die Ansprüche richtig.
Außerdem überprüft der Rechtsanwalt, dass die Versicherung nach dem Verkehrsunfall nicht unberechtigt kürzen kann.
Drittens muss den Rechtsanwalt der Versicherer des Unfallverursachers bezahlen. Er bietet also nur Vorteile ohne Kosten.

Versicherer des Unfallgegners herausfinden

Ist für die Schadensregulierung bzw. Schadensmeldung die zuständige Haftpflichtversicherung unbekannt, lässt sie sich durch den Rechtsanwalt über den Zentralruf der Autoversicherer einfach und schnell in Erfahrung bringen, sofern das Kennzeichen des schädigenden KFZ bekannt ist. Der Zentralruf der Autoversicherer ist keine staatliche Institution, sondern ein Gemeinschaftsunternehmen der Versicherungswirtschaft.

Als Unfallopfer sollte man daher vorsichtig damit sein, den Zentralruf selbst anzusprechen, weil er vor allem versuchen wird, das Schadenmanagement der Versicherer zur Anwendung zu bringen, das in aller Regel für das Unfallopfer deutlich nachteilig ist. Der im Verkehrsrecht berufserfahrene Rechtsanwalt kann problemlos die zuständige Versicherung in Erfahrung zu bringen, das muss der Verunfallte also nicht selbst tun.

Was sind die typischen Schadenspositionen bei der Schadensregulierung?

Als typische Schadenspositionen bei der Schadensregulierung lassen sich

nennen. Natürlich gibt es im Einzelfall noch deutlich mehr Schadenspositionen, die nach einem Verkehrsunfall in Betracht kommen.

Den Unfallschaden auszahlen lassen – das geht!

Um die Schadensregulierung durchführen zu können, muss man das verunfallte KFZ nicht zwangsläufig reparieren. Es besteht auch die Möglichkeit als Geschädigter, sich die Schadenssumme einfach auszahlen zu lassen. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn das verunfallte KFZ schon etwas älter ist und vielleicht auch schon den ein oder anderen Schaden hat. Wenn der Unfallschaden die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und außerdem nicht stört, ist eine Reparatur unnötig.

Um sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen, muss die Schadenshöhe – am besten durch Gutachten – bestimmt werden. Anschließend muss die Schadensmeldung – am besten durch einen Rechtsanwalt – bei der Versicherung eingereicht werden und danach erhält der Geschädigte die Schadensumme ausbezahlt. Das nennt sich mit Fachausdruck fiktive Abrechnung.

Der dritte Schritt der Schadensregulierung: Die Reparatur des KFZ

Wenn es nicht darum geht, dass der Verunfallte sich einfach den Unfallschaden auszahlen lassen will, schließt sich die Reparatur des KFZ nach dem Unfall an. Nach dem geltenden Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ist der Verunfallte nicht zur Reparatur des KFZ verpflichtet, er kann sie daher auch in Eigenregie durchführen, also selbst wählen, ob er

  • das Fahrzeug selbst durch Eigenarbeit repariert,
  • es in einer Markenwerkstatt reparieren lässt,
  • es teilweise reparieren lässt,
  • eine freie Werkstatt wählt oder
  • die Instandsetzung durch einen versierten Bekannten vornehmen lässt.

Ebenso kann er das KFZ auch mit dem Unfallschaden verkaufen und sich mit dem Kaufpreis und der Schadenssumme einen neuen Wagen anschaffen.

Wichtig ist dabei allerdings immer, dass der Geschädigte im Blick behält, was für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist. Und dabei lässt sich aus dem Unfallschaden zumeist noch einiges herausholen. Denn wenn beispielsweise durch den Verkehrsunfall die Heckschürze des Autos beschädigt wurde, ist meistens die Karosserie unterhalb der Schürze in Mitleidenschaft gezogen, also beispielsweise verkratzt.

Lässt man diese Kratzer nicht lackieren, weil sie ohnehin nicht sichtbar sind, kann auf diese Weise ein Geldbetrag bei der Reparatur eingespart werden, der dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleibt.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass die Reparatur tatsächlich teurer wird, als der Gutachter in seinem Gutachten festgestellt hat. Dann kann man problemlos von der fiktiven auf die konkrete Abrechnung umstellen und sodann die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von der Versicherung zu verlangen. In dem Fall ist dann auch die Umsatzsteuer ersatzfähig, weil tatsächlich entstanden.

Markenwerkstatt vs. freie Werkstatt

Beliebt bei Versicherern ist es – neben beispielsweise der Kürzung von Verbringungskosten – die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt nicht zu akzeptieren. Grundsätzlich muss der Versicherer diesen Mehrbetrag im Verhältnis zur Reparatur in einer freien Werkstatt dann zahlen, wenn:

  • das durch den Verkehrsunfall beschädigte KFZ nicht älter als drei Jahre ist, oder
  • der Unfallwagen trotz höheren Alters stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden ist.

Sollte also die Haftpflichtversicherung (z.B. Allianz) die Stundenverrechnungssätze für eine markengebundene Fachwerkstatt nicht bezahlen wollen, ist dies nur dann rechtmäßig, wenn das Auto nicht unter die vorbezeichneten Fallgruppen fällt.

Mietwagen bei der Schadensregulierung

Ist der Verunfallte auf Mobilität angewiesen, kommt es für die Zeitdauer der Instandsetzung bzw. – beim Totalschaden – für die Zeitdauer der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren KFZ problemlos in Betracht, einen Ersatzwagen anzumieten.

Die Entschädigung für den Nutzungsausfall ist die Alternative dazu. Sie kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn kein Mietwagen angemietet wird. Bei der Anmietung ist für die Schadensregulierung vor allem darauf zu achten, dass keine überhöhten und damit nicht ersatzfähigen Mietwagenkosten entstehen.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man ein „besseres“ Fahrzeug anmietet, als es der Unfallwagen ist. Der Geschädigte sollte also im eigenen Interesse lieber eine Kategorie niedriger anmieten. Sonst läuft er Gefahr, bei der Schadensregulierung auf diesen überhöhten Kosten sitzen zu bleiben.

Eine andere Fallgruppe, die bei der Schadensregulierung zu Problemen führt, ist diejenige, wenn das Unfallopfer einen Mietwagen zum sog. Unfallersatztarif anmietet. Die Mietwagenkosten sind dann höher. Der Haftpflichtversicherer ist dann nicht verpflichtet, diese höheren Kosten zu regulieren.

Wie läuft die Schadensregulierung ab, wenn kein Versicherungsschutz besteht oder der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist?

Wenn seitens des Schädigers kein Versicherungsschutz besteht, zum Beispiel, weil die Versicherungsbeiträge nicht bezahlt worden sind, besteht der Schadensersatzanspruch jedenfalls dennoch gegenüber dem Unfallgegner und kann von diesem ersetzt verlangt werden. Die Problematik dabei wird oft sein, dass der Schadensersatz dann vom Verursacher nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten beizutreiben ist.

Theoretisch kommt die Möglichkeit in Betracht, dann das Fahrzeug mit der eigenen Vollkaskoversicherung reparieren zu lassen und dieser im Gegenzug den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verursacher abzutreten. Ein Rechtsanwalt kann hier geeignete Möglichkeiten aufzeigen.

Schwieriger wird es, wenn der Schädiger nicht zu ermitteln ist, zum Beispiel, weil er Fahrerflucht begangen hat. In dem Fall besteht für den Geschädigten in der Tat das Risiko, den Schaden gegenüber keiner Haftpflichtversicherung geltend machen zu können und deshalb auf den Reparaturkosten und ggf. Personenschäden sitzen zu bleiben. Was es dann allerdings immer noch gibt, ist der Verein Verkehrsopferhilfe e.V..

Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V.

Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. ist eine Entschädigungseinrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft. Sie wurde genau für Fälle geschaffen, in denen eine Entschädigung für Unfallopfer auf anderem Wege nicht zu erlangen ist.

Historisch wurde die Verkehrsopferhilfe 1955 als sog. „Fahrerfluchtfonds“ geschaffen. Er sollte einstehen, wenn Personen bei Verkehrsunfällen verletzt oder getötet wurden und anderweitig keine Entschädigung zu erlangen war. Ursprünglich bezog sich diese Form der Verkehrsopferhilfe also nur auf Personenschäden.

Eine europäische Richtlinie hat die Mitgliedsstaaten der EU im Jahr 2000 verpflichtet, nationale Entschädigungsstellen einzurichten. Diese sollten dann für Schäden aufkommen, wenn anderweitig eine Entschädigungsleistung nicht zu erlangen wäre.

Diese Aufgaben der nationalen Entschädigungsstelle übernahm im Jahr 2002 der Verein Verkehrsopferhilfe e.V.. Dem Verein kann jedes deutsche Versicherungsunternehmen angehören, nicht aber Unfallopfer selbst. Die Mittel für die Schadensregulierung erhält der Verein von seinen Mitgliedern je nach Marktanteil, den diese im deutschen Kraftfahrtversicherungsmarkt haben. Die Allianz ist somit der größte Beitragszahler.

Der Verein reguliert Schäden in vier verschiedenen Fallgruppen:

  • das Schädigerfahrzeug ist nicht zu ermitteln
  • das Schädigerfahrzeug ist nicht (mehr) versichert
  • der Verkehrsunfall wurde vorsätzlich verursacht, weshalb kein Versicherungsschutz besteht
  • der einstandspflichtige Haftpflichtversicherer ist insolvent

Ob das Unfallopfer im Einzelfall eine Entschädigung erhält, ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. Insbesondere muss glaubhaft gemacht werden, dass der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. im Jahr 2017 nach dem geltenden Verkehrsrecht einstandspflichtig ist. Die Schadensregulierung erfolgt dann durch diesen in der Weise, wie sie ansonsten von der Haftpflichtversicherung auch vorgenommen würde.

Was ist das Schadenmanagement der Autoversicherer?

Die Versicherungswirtschaft versucht bereits seit langer Zeit, systematisch bei der Unfallregulierung Geld zu sparen. Die Maßnahmen, die dies gewährleisten sollen, werden unter dem Oberbegriff Schadenmanagement zusammengefasst. Insbesondere beinhaltet dieses Maßnahmenpaket, Kosten auf unterschiedlichen Ebenen der Unfallregulierung zu verhindern.

Dies besteht zum Beispiel in

  • der Verhinderung unabhängiger Gutachter,
  • dem Versuch, Verunfallte davon abzuhalten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen (der ja weiß, welche Ansprüche nach dem Verkehrsrecht bestehen),
  • dem Verweis des Unfallopfers auf das eigene Netzwerk an Partnerwerkstätten, in denen das Fahrzeug zum „Dumpingpreis“ instandgesetzt werden soll,
  • und dergleichen mehr.

Warum man keinesfalls dem Schadenmanagement der Autoversicherer die Schadensregulierung überlassen darf

Als Verunfallter sollte man diesen Schadenservice nicht in Anspruch nehmen, weil er schlicht wirtschaftlich nachteilig ist. Berechtigte Ansprüche nach dem Autounfall bzw. der Schadensmeldung werden von der Versicherung schlicht nicht reguliert.

Insbesondere soll gerade verhindert werden, dass der Verunfallte überhaupt weiß, welche Ansprüche bzw. Schäden von der Versicherung getragen werden müssten. Dies zielt darauf ab, dass der Verunfallte aus Unwissenheit die Versicherung nicht verpflichtet, die volle Schadensersatzleistung zu erbringen.

Denselben Komfort bei der Regulierung, den das Schadenmanagement vorgibt, können Verunfallte auch durch den Schadenservice der UNFALLHELDEN erhalten. Mit dem Vorteil allerdings, dass über diesen Service die Regulierung ausschließlich im Interesse des Verunfallten vorgenommen wird, die Versicherung also alle tatsächlichen Schäden ersetzen muss.

Wann ist die Schadensregulierung zu Ende?

Wann die Schadensregulierung nach dem Verkehrsunfall zu Ende ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche Zielsetzung der Verunfallte verfolgt.

Will er sich den Unfallschaden nur auszahlen lassen, endet die Regulierung mit der Auszahlung der Schadenssumme (ggf. inkl. Schmerzensgeld) an ihn. Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall wieder in den vorherigen Zustand versetzt werden soll, endet die Schadensregulierung, wenn das Fahrzeug wieder instandgesetzt ist und alle Leistungen um die Unfallabwicklung herum bezahlt sind.

Die Regulierung der Schäden mit dem Schadenservice der UNFALLHELDEN ist dabei für Geschädigte deshalb so komfortabel, weil sie sich um die gesamte Schadensregulierung nicht selbst kümmern müssen. Man muss lediglich eine Schadensmeldung mit kurzem Unfallbericht bei den UNFALLHELDEN abgeben. Alle weiteren Schritte werden dann im besten und ausschließlichen Interesse des Unfallopfers erledigt.

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